Kapitel 4. DER VORSTAND UND ORGANISATION

  • Art. 32 Der Vorstand ist das ausführende Organ, das den Betrieb des Vereins leitet.
  • Art. 33 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der Kassenwart(in) und weiteren Mitgliedern, die mitarbeiten und/oder für bestimmte Aktivitäten zuständig sind, ohne dass es nötig ist, ihre Aufgabe zu spezifizieren. Die Funktionen des Kassenwarts und des Schriftführers können mit der Funktion des 2. Vorsitzenden kombiniert werden.
    • jedweder anderen von der Mitgliederhauptversammlung genehmigten Zusammensetzung.
  • Art. 34 Die Funktionen der wichtigsten Ämter des Vorstandes werden in der ersten Sitzung des Vorstands nach dessen Wahl durch die Mitgliederhauptversammlung definiert. Die für die Vorstandsmitglieder vereinbarten Funktionen werden den Mitgliedern mitgeteilt.
  • Art. 35 Das Mandat des Vorstands beträgt ein Jahr. In jedem Jahr findet eine Mitgliederhauptversammlung statt, auf der die verschiedenen Mitglieder des Vorstands neu gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands sind durch Mehrheit zu wählen.
  • Art. 36 Die Ämter des Vorstands einschließlich des/der 1. Vorsitzenden können so oft wiedergewählt werden, wie sie sich zur Wahl vorstellen, jedoch maximal für 5 aufeinander folgende Jahre. Ab diesem Moment sind die Ämter neu zu besetzen, sofern sich andere Mitglieder für diese Ämter bewerben.
  • Art. 37 Der Vorstand ist befugt, wenn dies vertretbar ist oder im Falle des freiwilligen oder erzwungenen Rücktritts eines Vorstandsmitglieds und mit der Unterstützung und Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder die Aufnahme eines neuen Vorstandsmitglieds vorzuschlagen. Diese Person ist in einer außerordentlichen Versammlung zu bestätigen, die innerhalb eines Monats nach seiner Aufnahme einzuberufen.
  • Art. 38 Um Mitglied des Vorstands werden zu können, ist es eine unverzichtbare Voraussetzung, Mitglied des Vereins, volljährig, mit der Zahlung des Beitrags auf dem Laufenden und mindestens 6 Monaten ununterbrochen Mitglied des Vereins gewesen zu sein.
  • Art. 39 Der Rücktritt des/der 1. Vorsitzenden oder anderer Mitglieder des Vorstands kann freiwillig sein oder durch eine außerordentliche Hauptversammlung verlangt werden.
  • Art. 40 Im Falle des Amtsverzichts des 1. Vorsitzenden, des Kassenwarts oder so vieler Vorstandsmitglieder, dass die Zahl der verbleibenden Mitglieder des Vorstands unter 4 liegt, ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen.
  • Art. 41 Im Falle des Amtsverzichts des 1. Vorsitzenden übernimmt das Mitglied des Vorstands mit der Funktion des 2. Vorsitzenden bis zur Abhaltung der außerordentlichen Versammlung die Zuständigkeiten des 1. Vorsitzenden.
  • Art. 42 Der/die 1. Vorsitzende wird mit Mehrheit gewählt. Jährlich ist in der Ordentlichen Hauptversammlung die Amtsführung und die Fortsetzung des Amtes zu ratifizieren. Der/die 1. Vorsitzende hat die Freiheit, die anderen Mitglieder des Vorstands vorzuschlagen, deren Annahme in derselben Versammlung zu erfolgen hat. Im Falle der begründeten Abwesenheit eines möglichen Mitglieds des Vorstands hat der/die 1. Vorsitzende den Vorschlag dieser Person zu unterbreiten und innerhalb eines Monats nach Abhaltung der Versammlung die Antwort zu erhalten.
  • Art. 43 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Weitere Funktionen des Vorstands sind:
    • A- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederhauptversammlung und die Erstellung der Tagesordnung derselben.
    • B- die Ausführung der von der Mitgliederhauptversammlung getroffenen Entscheidungen.
    • C- die Erstellung des Etats, die Buchführung und die Verfassung des Jahresberichts des Vereins.
    • D- die Verwaltung der Vermögenswerte des Vereins.
  • Art. 44 Der Vorstand regelmäßig zur Kontrolle des Betriebs des Vereins und zur Entscheidung in den Fällen, die auftreten können, zusammen.
  • Art. 45 Diese Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder auf Antrag jedes beliebigen Mitglieds des Vorstands einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern des Vorstands schriftlich zuzustellen, und die Beschlüsse werden immer mit einfacher Mehrheit getroffen, mit Ausnahme von Fragen, die die Satzung betreffen und die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung zu besprechen sind.
  • Art. 46 Die Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
  • Art. 47 Der Vorstand des Vereins hat das Recht, eine Aktivität wegen mangelnder wirtschaftlicher Mittel oder mangelnder Beteiligung abzusagen.
  • Art. 48 Die Aktivitäten des Vereins werden durch Organisationsausschüsse organisiert. Diese Organisationsausschüsse sind für die Planung der Aktivität, zu deren Ausrichtung sie sich verpflichtet haben, zuständig, stets in der Absicht, die Aktivität finanziell so verträglich wie möglich zu gestalten. Die Kommissionen haben einen Vorschlag der Aktivität zusammen mit dessen Etat einzureichen, der vom Vorstand zu genehmigen ist.