Kapitel 5. MITGLIEDERHAUPTVERSAMMLUNGEN

  • Art. 49 Die Mitgliederhauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins, und ihre Beschlüsse sind unanfechtbar.
  • Art. 50 Mitgliederhauptversammlungen können ordentlich und außerordentlich sein. Die ordentliche Hauptversammlung kommt einmal pro Jahr zusammen, mit folgenden Tagesordnungspunkten:
    • A- Verlesung des Protokolls der vorherigen Hauptversammlung und dessen Genehmigung.
    • B- Verlesung des Rechenschaftsberichts des vergangenen Vereinsjahres.
    • C- Vorlage und Genehmigung des Kassenberichts.
    • D- Vorlage der Genehmigung der Kassenprüfung.
    • E- Auflösung des Vorstands und Wahl des neuen Vorstands.
    • F- Wahl von zwei Kassenprüfern für das folgende Vereinsjahr.
    • G- Allgemeine Themen, Anträge und Fragen.
  • Die ordentliche Versammlung ist mit mindestens 30 Tagen Frist einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich und/oder als E-Mail in katalanischer und deutscher Sprache an alle Mitglieder zu erfolgen und hat die Tagesordnung zu beinhalten.
  • Art. 51 Außerordentliche Hauptversammlungen können, wenn mindestens 30 Tage seit der letzten ordentlichen Versammlung vergangen sind, durch den Vorstand einberufen werden. Sie können auch von mindestens 25% der Mitglieder mit Stimmrecht schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Diese Versammlungen sind vom Vorstand innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags einzuberufen.
  • Art. 52 Für die Wirksamkeit der Entscheidungen einer Mitgliederhauptversammlung eine Anwesenheit von mindestens 15% mit Stimmrecht erforderlich. Der Vorstand muss durch mindestens drei seiner Mitglieder vertreten sein.
  • Art. 53 Die Mitgliederhauptversammlungen werden durch den/die 1. Vorsitzende(n) des Vereins und im Falle von dessen/deren Abwesenheit durch den/die 2. Vorsitzende(n) oder die verantwortliche Person, an die diese Funktion delegiert wurde, moderiert. Der/die Schriftführer(in) ist die mit der Verfassung des Protokolls der Versammlung beauftragte Person, das vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Abwesenheit von seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.
  • Art. 54 Alle auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung getroffenen Beschlüsse sind sämtlichen Mitgliedern innerhalb eines Monats mitzuteilen.
  • Art. 55 Die Beschlüsse und Abstimmungen können nur mittels der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung gemäß den Vorschriften der Artikel 51 bis 57 angefochten werden. Ein Beschluss kann nur in einer außerordentlichen Versammlung angefochten werden, die vor der nächsten Hauptversammlung abzuhalten ist.
  • Art. 56 Auf den Versammlungen kann man zu zwei Typen von Beschlüssen kommen: bindende und nicht bindende. Bindende Beschlüsse sind diejenigen, die den Inhalt der Satzung oder die Änderung des Vereinssitzes betreffen. Diese Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder mit Stimmrecht zu treffen.
  • Art. 57 Nicht bindende Beschlüsse sind diejenigen, die nicht die Satzung oder die Änderung des Vereinssitzes betreffen. Sie sind mit einfacher Mehrheit, also mit der Hälfte plus einem der anwesenden Mitglieder, zu treffen.
  • Art. 58 Im Prinzip wird ein Beschluss durch Handzeichen getroffen. Die Stimmen sind vom/von der Schriftführer(in) zu zählen. Die Abstimmung kann geheim erfolgen, wenn dies von einem der anwesenden Mitglieder beantragt wird.